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Einkommensteuer; | Anwendung der Übergangsregelung zu § 15a EStG
Die Übergangsregelung zu § 15a EStG (§ 52 Abs. 20a EStG 1981) kann nur von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die entweder am Stichtag als Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern zivilrechtlich bereits bestanden und einen Betrieb eröffnet haben oder zwar noch nicht bestanden haben, deren Gründung am Stichtag aber bereits beabsichtigt war und aus diesem Grund bereits mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbundene Aktivitäten mit Bezug auf die künftige Tätigkeit der Gesellschaft entfaltet worden sind ().