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Neuregelungen beim Herstellungs- und Erhaltungsaufwand an vermieteten Gebäuden
I. Bisherige Rechtslage
Werden nach dem Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht, hatte die Rspr. seit (BStBl 1966 III S. 672) Herstellungskosten angenommen, wenn durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wurde. Da sich um so schwieriger beurteilen lässt, ob diese Voraussetzungen vorliegen, je länger der Erwerb des Gebäudes zurückliegt, hat die FinVerw die Prüfung, ob Herstellungskosten vorliegen, davon abhängen lassen, ob die Aufwendungen innerhalb eines Dreijahreszeitraums seit Anschaffung des Gebäudes insgesamt 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (R 157 Abs. 4 EStR 2001). Der , BStBl 2003 II S. 569, und v. - IX R 52/00, BStBl 2003 II S. 574) hat diese auf die Entscheidung des BFH GrS 2/66 zurückgehende typisierende Wertung ausdrücklich aufgegeben und Anschaffungskosten oder nachträgliche Herstellungskosten nur angenommen, wenn die nach dem Erwerb des Gebäudes vorgenommenen Baumaßnahmen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs. 1 HGB (Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäu...BStBl 2003 I S. 386