Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 1910 A - St 312

Aktuelle Steuergesetze

Im November und Dezember 2003 haben Bundestag und Bundesrat folgende steuerlichen Änderungsgesetze verabschiedet:

  • Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I S. 2645 (StÄndG 2003),

  • Investmentmodernisierungsgesetz vom , BGBl 2003 I S. 2676 (InvModG),

  • Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz („Korb II„) vom , BGBl 2003 I S. 2840,

  • Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl 2003 I S. 2922 (GewStÄndG),

  • Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , BGBl 2003 I S. 2928,

  • Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom , BGBl 2003 I S. 3076 (HBeglG 2004).

Die einzelnen Änderungen sind nachfolgend tabellarisch nach Steuerarten getrennt aufgelistet. Redaktionelle Änderungen und Folgekorrekturen sind zur besseren Übersichtlichkeit nicht enthalten.

1. Einkommensteuer


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
Aufhebung der sog. Mindestbesteuerung
ab 2004
Absenkung der Freibeträge für Entlassungsabfindungen auf 7.200 € / 9.000 € / 11.000 € (bisher: 8.181 € / 10.226 € / 12.271 €)
ab 2004
Absenkung der Steuerfreiheit von Übergangsgeldern und -beihilfen auf 10.800 € (bisher: 12.271 €)
ab 2004
Absenkung der Steuerfreiheit von Heirats- und Geburtsbeihilfen auf 315 € (bisher: 358 €)
ab 2004
Wegfall der Steuerfreiheit sog. „Job-Tickets„
ab 2004
Absenkung des Freibetrags für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (Miles and More u.ä.) auf 1.080 € (bisher: 1.224 €)
ab 2004
Begrenzung des für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Stundenlohns auf 50 €.
ab 2004
Geschenke nur noch bis zu 35 € je Empfänger und Kalenderjahr abzugsfähig (bisher: 40 €)
Wj., die nach dem beginnen
Bewirtungsaufwendungen nur noch mit 70 % der Aufwendungen abzugsfähig
Wj., die nach dem beginnen
Missbrauchsregelungen zur sog. Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG)
Wj, die nach dem enden
Gesetzliche Festschreibung des sog. anschaffungsnahen Aufwands (nachträgliche HK, wenn die Netto-Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 v.H. der AK des Gebäudes übersteigen); die Neuregelung gilt auch für Gebäude im Privatvermögen
Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde
Streichung der Halbjahres-AfA; stattdessen monatsgenaue Abschreibung
WG, die nach dem angeschafft bzw. hergestellt wurden
Degressive Gebäude-AfA 10 Jahre × 4 v.H., 8 Jahre × 2,5 v.H. und 32 Jahre × 1,25 v.H.
Bauantrag/Kaufvertrag nach dem
§§ 7h, 7i EStG
HBeglG 2004
Erhöhte AfA 8 Jahre × 9 v.H. und 4 Jahre × 7 v.H. (bisher: 10 Jahre × 10 v.H.)
Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde
Absenkung der Entfernungspauschale auf 0,30 € je Entfernungskilometer (bisher: 0,36 € / 0,40 €); Höchstbetrag bei Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel 4.500 € (bisher: 5.112 €). Entfernungspauschale nicht mehr bei steuerfreier Sammelbeförderung.
ab 2004
Wegfall der Zwei-Jahres-Frist für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (gilt auch im betrieblichen Bereich; Aufhebung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG)
in allen offenen Fällen
Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 920 € (bisher: 1.044 €)
ab 2004
Einbeziehung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht in die Höchstbetragsberechnung nur noch mit 88 v.H. der Aufwendungen (bisher: 100 v.H.)
ab 2004
Wegfall der Regelung zur Mindestbesteuerung auch beim Verlustrücktrag und -vortrag (s.o. zu § 2 Abs. 3 EStG); Begrenzung des Verlustabzugs im Vortragsjahr auf einen Sockelbetrag von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) zzgl. 60 v.H. des Teils des Gesamtbetrag der Einkünfte, der den Sockelbetrag übersteigt
ab 2004; Wegfall Mindestbesteuerung bereits für Rücktrag nach 2003
§§ 10f, 10g EStG
HBeglG 2004
Absenkung des Fördersatzes auf 10 Jahre × 9 v.H. (bisher: 10 Jahre × 10 v.H.)
Baumaßnahmen, die nach dem begonnen wurden
Verlustausgleichsbeschränkung bei stiller Beteiligung einer KapGes an einer anderen KapGes auch bei mittelbarer Beteiligung über eine Personengesellschaft
ab 2004
Absenkung des Freibetrags für Veräußerungs- und Aufgabegewinne auf 45.000 € (bisher: 51.200 €) und der Abschmelzungsgrenze auf 136.000 € (bisher: 154.000 €)
ab 2004
Absenkung des Freibetrags für die Veräußerung von Beteiligungen an KapGes auf 9.060 € (bisher: 10.300 €) und der Abschmelzungsgrenze auf 36.100 € (bisher: 41.000 €)
ab 2004
Absenkung des Freibetrags auf 135 € (bisher: 154 €)
ab 2004
Neuregelung der Investmentbesteuerung:
ab 2004
– 
Zusammenfassung der Regelungen für die Besteuerung inländischer und ausländischer Investmentfonds im InvStG (Aufhebung des KAGG und des AuslInvestmG)
– 
Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auch für (Aktien-)Erträge aus ausländischen Investmentfonds
– 
Halbeinkünfteverfahren auch bei Veräußerungsgewinnen (soweit steuerpflichtig)
– 
Abschaffung der Zwischengewinnbesteuerung
Absenkung des Sparer-Freibetrags auf 1.370 € / 2.740 € (bisher: 1.550 € / 3.100 €)
ab 2004
Aufteilung der Werbungskosten bei verbilligter Überlassung von Wohnungen, wenn die tatsächliche Miete weniger als 56 v.H. der ortsüblichen Miete beträgt (bisher: 50 v.H.)
ab 2004
§ 24b EStG
StÄndG 2003
Einführung eines Entlastungsbetrags i.H. von 1.308 € für (echte) Alleinerziehende als Ersatz für den weggefallenen Haushaltsfreibetrag
ab 2004
§ 24c EStG
StÄndG 2003
Verpflichtung der Banken zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren
ab 2004
§ 31 EStG
StÄndG 2003
Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich mit dem Anspruch auf Kindergeld für alle Kinder gemeinsam (bisher: kindbezogen mit dem tatsächlich gezahlten Kindergeld)
ab 2004
Berücksichtigung von Pflegekindern ohne Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen
in allen offenen Fällen
Anhebung des Grenzbetrags für die unschädlichen Einkünfte und Bezüge eines über 18-jährigen Kindes auf 7.680 € (bisher: 7.188 €)
ab 2004
Streichung des Haushaltsfreibetrags (vgl. dazu auch § 24b EStG)
ab 2004
§ 32a EStG
HBeglG 2004
ESt-Tarif 2004: Grundfreibetrag 7.664 €, Eingangssteuersatz 16 v.H., Spitzensteuersatz 45 v.H.
2004
Einbeziehung des vorfinanzierten Insolvenzgeldes in den Progressionsvorbehalt
ab 2004
Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung über das gewährte Insolvenzgeld auf elektronischen Weg durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 2005
Anhebung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen auf 7.680 € (bisher: 7.188 €)
ab 2004
Gewährtes Pflegegeld an die Eltern eines behinderten Kindes schließt die Gewährung des Pflegepauschbetrags für behinderte Kinder nicht aus
in allen offenen Fällen
Erhöhung des ermäßigten Steuersatz auf 56 v.H. des durchschnittlichen Steuersatzes (bisher: 50 v.H.). Der Mindeststeuersatz beträgt im Jahr 2004 16 v.H., ab dem Jahr 2005 15 v.H.
ab 2004
§ 35 EStG
GewStÄndG
Aufhebung der Organschaftsregelung in Absatz 2; Wegfall der Sonderregelungen für Gewerbebetreibende mit Betriebsstätten in Gemeinden mit einem GewSt-Hebesatz unter 200 v.H.
ab 2004
§ 37a EStG
HBeglG 2004
Erhöhung des pauschalen Steuersatzes für steuerpflichtige Beträge aus Kundenbindungsprogrammen auf 2,25 v.H. (bisher 2 v.H.)
ab 2004
Erweiterung des inländischen Arbeitgeberbegriffs (Arbeitnehmerentsendung); Streichung des Tatbestandsmerkmals „üblicherweise„ beim Steuerabzug für Lohnzahlungen durch Dritte; gesetzliche Regelung über die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers
ab 2004
Lohnsteuerabzugsverpflichtung Dritter (z.B. Sozialkassen des Baugewerbes) und Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte
ab VZ 2004
§ 39b EStG
StÄndG 2003
Neuregelung zur Besteuerung sonstiger Bezüge; Freistellungsbescheinigung auch für ausländische Arbeitnehmerverleiher
ab 2004
Verpflichtung zur Abgabe von LSt-Anmeldungen in elektronischer Form
ab 2005
§ 41b EStG
StÄndG 2003
Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung
ab 2004
Ausschluss des betrieblichen LSt-Jahresausgleichs (auch) bei Freibetrag auf der LSt-Karte
ab 2004
Abstandnahmeregelung zum KapSt-Abzug bei Dividendenerträgen von steuerbefreiten Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts; Wegfall der Erstattung nach § 44c EStG
ab 2004
Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern als inländische Einkünfte
ab 2004
Abhängigkeit der Steuerfreistellung von Arbeitslohn nach DBA von dem Nachweis, dass der Tätigkeitsstaat auf die Besteuerung dieser Einkünfte verzichtet hat oder die Steuer entrichtet wurde
ab 2004
Neuregelung zur Aufteilung eines Verlustvortrags bei Ehegatten, die im Vortragsjahr nicht zusammen veranlagt werden
erstmals für Verlustrücktrag aus 2004 nach 2003
§ 82b EStDV
HBeglG 2004
Wiedereinführung der Verteilungsmöglichkeit für größeren Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden im Privatvermögen auf zwei bis fünf Jahre
Erhaltungsaufwand, der nach dem entstanden ist

2. Eigenheimzulage


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
Aufhebung der Regelung zur Förderung von Ausbauten und Erweiterungen
Bauantrag / Kaufvertrag nach dem
§ 5 EigZulG
HBeglG 2004
Absenkung der Einkunftsgrenze (Zweijahresgrenze) auf 70.000 € (bisher: 81.807 €) bzw. 140.000 € (Ehegatten; bisher: 163.314 €). Erhöhungsbetrag je Kind 30.000 € (bisher: 30.678 €) bzw. 15.000 € (bisher: 15.339 €); maßgebend ist nur noch die Summe der positiven Einkünfte; generelles Zusammenrechnen der Einkünfte bei Eheleuten unabhängig von der Veranlagungsart
Bauantrag / Kaufvertrag nach dem
Fortführung der EigZul für den Anteil eines verstorbenen Ehegatten (kein schädlicher Objektverbrauch aus einem früheren Objekt)
rückwirkend bis zur Festsetzungsverjährung
§ 8 EigZulG
HBeglG 2004
Einbeziehung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, in die Bemessungsgrundlage (ohne Schönheitsreparaturen).
Bauantrag / Kaufvertrag nach dem
Fördergrundbetrag einheitlich für Neu- und Altbauten 1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 € (bisher: 5 v.H. / 2.556 € bzw. 2,5 v.H. / 1.278 €); Kinderzulage 800 € (bisher: 767 €)
Bauantrag / Kaufvertrag nach dem
§ 17 EigZulG
HBeglG 2004
Genossenschaftsförderung: Mindesteinlage 5.000 € (bisher: 5.113 €); Fördergrundbetrag 3 v.H. von max. 1.200 € (bisher: von max. 1.227 €); Kinderzulage 250 € (bisher: 256 €); Eigennutzung spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums erforderlich
Beitritt nach dem

3. Körperschaftsteuer


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
Einführung einer Steuerbefreiung für die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
rückwirkend in allen noch offenen Fällen
Ausweitung auch auf inländische wesentlich beteiligte Gesellschafter, wenn die Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital 250.000 € übersteigen
Wj, die nach dem beginnen
Absenkung des Safe Haven für Holdinggesellschaften auf 1 : 1,5 (bisher: 1 : 3); Ausweitung der Missbrauchsregelung bei Zwischenschaltung von Personengesellschaften; neue Missbrauchsregelung für fremdfinanzierte Anteilskäufe vom Anteilseigner oder einer diesem nahe stehenden Person
Wj, die nach dem beginnen
Definition des Veräußerungsgewinns bei Beteiligungsveräußerung; 5 v.H. des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Körperschaft gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben
ab 2004
Klarstellende Änderungen in der Missbrauchsregelung:
rückwirkende Klarstellungen
– 
auch mittelbare Einbringungen sind schädlich
– 
Ersetzung von „oder„ durch „und„ in § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG
– 
Veräußerungsverluste sind auch in Missbrauchsfällen nicht abzugsfähig
Sonderregelung zur Nichtanwendung des § 8b KStG bei Anteilen, die bei Lebens- und Krankenversicherungen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind
grds. ab 2004; auf Antrag rückwirkend ab 2001
Kürzung der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen insoweit, wie Gewinnanteile ausländischer Gesellschaften nach DBA steuerfrei bleiben
grds. ab 2004; auf Antrag rückwirkend ab 2001
Absenkung des Freibetrags für land- und fortwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine auf 13.498 € (bisher: 15.339 €)
ab 2004
Abrundung festzusetzender KSt-Beträge zugunsten des Stpfl. auf volle €-Beträge
ab 2002

4. Gewerbesteuer


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
§ 1 GewStG
GewStÄndG
Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung der GewSt
ab 2004
Steuerbefreiung für die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
rückwirkend in allen noch offenen Fällen
§ 8a GewStG
GewStÄndG
Aufhebung der Sonderregelung für Betriebe mit Betriebsstätten in Gemeinden mit Hebesatz unter 200 v.H.
ab 2004
Sonderregelungen für Beteiligungen, die von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gehalten werden
auf Antrag rückwirkend ab 2001
Aufhebung; damit schlagen verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. von § 8a KStG auch auf die GewSt durch
ab 2004
§ 10a GewStG
GewStÄndG
Begrenzung des Verlustabzugs im Vortragsjahr auf einen Sockelbetrag von 1 Mio. € zzgl. 60 v.H. des Teils des maßgebenden Gewerbeertrags, der den Sockelbetrag übersteigt; keine Berücksichtigung vororganschaftlicher Verluste in organschaftlicher Zeit
ab 2004
Steuermäßigung für Hausgewerbetreibende und gleich gestellte Personen nur noch auf 56 v.H. (bisher: auf 50 v.H.)
ab 2004
Mindesthebesatz 200 v.H.
ab 2004

5. Umsatzsteuer


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
Neuformulierung des Einfuhr- und des Inlandsbegriffs
ab 2004
Aufhebung; unentgeltliche Wertabgaben aus der Privatnutzung eines gemischt-genutzten Pkw des Unternehmensvermögens unterliegen damit wieder der Besteuerung (vgl. auch § 15 Abs. 1b UStG)
ab 2004
Dienstleistungskommission auch für Fälle des Leistungsverkaufs
ab 2004
ab 2004
Steuerbefreiung für einer Einfuhr vorangehende Lieferungen; Aufhebung der bisherigen Regelungen in § 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG und § 50 UStDV
ab 2004
Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen unabhängig von der Rechtsform
rückwirkend klarstellend
Steuerbefreiung auch für Einrichtungen zur Geburtshilfe
rückwirkend klarstellend
Aufhebung der Steuerbefreiung für Forschungsleistungen der Hochschulen
grds. ab 2004, aber Übergangsregelung für vor 2005 erbrachte Umsätze, wenn der Vertrag vor dem abgeschlossen wurde
Erklärung über den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Grundstücksveräußerungen) nur im notariellen Vertrag zulässig
ab 2004
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle stpfl. Umsätze, die unter das GrEStG fallen, sowie auf Bauleistungen, wenn der Unternehmer Bauleistungen erbringt (= Bauleistungen von Subunternehmern)
erst ab Beginn der Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der EU-Ermächtigung im EU-Amtsblatt
Erweiterung der Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr
ab 2004
§ 13c UStG
StÄndG 2003
Neuer Haftungstatbestand bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
ab 2004
§ 13d UStG
StÄndG 2003
Neuer Haftungstatbestand bei Änderung der Bemessungsgrundlage
ab 2004
§ 14 UStG
StÄndG 2003
Neufassung der Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen: Definition der Rechnung (Abs. 1). Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, soweit der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (Abs. 2). Formelle Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen (Abs. 3). Neue Pflichtangaben (Abs. 4): Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum), fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, anzuwendender Steuersatz.
ab 2004
§ 14a UStG
StÄndG 2003
Zusätzliche Pflichten bei der Rechnungsausstellung
ab 2004
§ 14b UStG
StÄndG 2003
Regelung zur Aufbewahrung von Rechnungen
ab 2004
§ 14c UStG
StÄndG 2003
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (bisher: § 14 Abs. 2 und 3 UStG)
ab 2004
VorSt-Abzug nur noch, wenn der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle nach §§ 14, 14a UStG geforderten Angaben enthält.
grds. ab 2004; allerdings Übergangsregelung bis ( DB 2004 S. 38).
Aufhebung des Ausschlusstatbestands für den VorSt-Abzug aus Reisekosten
klarstellend (vgl. BStBl 2001 I S. 251)
Aufhebung der VorSt-Begrenzung auf 50 v.H. bei gemischt genutzten Fahrzeugen
ab 2004
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei teilweise steuerfreien Ausgangsumsätzen i.d.R. nicht nach dem Umsatzverhältnis zulässig
ab 2004; für Altjahre soll das BStBl 2002 I S. 1368, aufgehoben werden
Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen auf elektronischem Weg
ab 2005
Anzeigepflicht grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen
ab 2005
Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers auf der Zusammenfassenden Meldung
ab 2004
§ 25d UStG
StÄndG 2003
Änderung bei der Haftung für eine schuldhaft nicht abgeführte Steuer (vor allem bei Karussellgeschäften)
ab 2004
§§ 31 – 34 UStDV
StÄndG 2003
Neuregelungen zu Rechnungen, die aus mehreren Dokumenten bestehen, zu Rechnungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, zu Kleinbetragsrechnungen und zu Fahrausweisen als Rechnung
ab 2004

6. Abgabenordnung / Strafbefreiungserklärungsgesetz


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Vorschrift/
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
§ 93 Abs. 7 und 8 AO
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Möglichkeit des Abrufs von Kontoinformationen bei den Kreditinstituten; Abruf auch für andere Behörden oder Gerichte und Mitteilung der Ergebnisse an diese Behörden und Gerichte
ab
§ 93b AO
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen durch das Bundesamt für Finanzen und Übermittlung an die ersuchende Finanzbehörde
ab
§§ 139a139d AO
StÄndG 2003
Einführung eines einheitlichen und dauerhaften Merkmals als Ersatz für die bisherige Steuernummer und die USt-IdNr. (Identifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer)
Einführungszeitpunkt noch offen
Verkürzung der sog. Zahlungsschonfrist auf drei Tage (bisher: fünf Tage)
Steuern, die nach dem fällig werden
Regelungen zur „rationellen Abwicklung„ von Masseneinsprüchen und -anträgen hinsichtlich Kinderbetreuungskosten für Jahre bis 1999, dem Haushaltsfreibetrag für Jahre bis 2001 und der Kinderfreibeträge für die Jahre 1983 bis 1995
gesetzliche Zurückweisung zum bzw. zum
StraBEG
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Bis zum befristete Möglichkeit, durch die Nacherklärung zu niedrig erklärter Einnahmen bzw. zu hoch angesetzter Ausgaben und der Entrichtung eines Pauschalbetrags i.H. der 25 v.H. (bis ) bzw. 35 v.H. (bis ) der nicht erklärten Einnahmen Straffreiheit zu erlangen. Steuern und Nebenleistungen sind mit der Entrichtung des Pauschalbetrags abgegolten.
bis

7. Erbschaftsteuer


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Vorschrift /
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
§ 13a ErbStG
HBeglG 2004
Absenkung des Freibetrags für den Erwerb von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 225.000 € (bisher: 256.000 €); der verbleibende Wert des Vermögens ist mit 65 v.H. anzusetzen (bisher: 60 v.H.)
Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht
Absenkung der Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 88 v.H. des Unterschiedsbetrags (bisher: 100 v.H.)
Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht

8. Andere Steuergesetze


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Vorschrift /
Änderungsgesetz
Änderung
Anwendung
§§ 2, 6 InvZulG
StÄndG 2003
Anpassung an beihilferechtliche Rahmenregelungen der EU
Investitionen nach dem
§ 13 Abs. 2
5. VermBG
HBeglG 2004
Absenkung der Arbeitnehmer-Sparzulage
ab 2004 (auch für Altverträge)
– 
auf 18 v.H. aus max. 400 € (Produktivkapital; bisher: 20 v.H. aus max. 408 €) bzw.
– 
auf 9 v.H. aus max. 470 € (Wohnungsbau; bisher: 10 v.H. aus max. 480 €)
Absenkung des erhöhten Zulagensatzes im Beitrittsgebiet auf 22 v.H. aus max. 400 € (bisher: 25 v.H. aus max. 408 €)
Absenkung der Wohnungsbauprämie auf 8,8 v.H. (bisher: 10 v.H.)
ab Sparjahr 2004 (auch für Altverträge)
§ 40a KAGG
Korb II
Anwendbarkeit von § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 KStG auf Gewinnminderungen bei Beteiligung an einem Investmentfonds
rückwirkend für alle offenen VZ bis 2003 (ab 2004 im InvStG geregelt)
Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung an ausländischen Investmentvermögen
rückwirkend für nach dem beginnende Wj. der Zwischengesellschaft
Hinzurechnung von Beträgen von nachgeschalteten Zwischengesellschaften auch bei passiven Einkünften ausländischer Kapitalanlagegesellschaften
rückwirkend für nach dem beginnende Wj. der Zwischengesellschaft

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 1910 A - St 312

Fundstelle(n):
EAAAB-16778