Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne
Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
1. Ein rechtskräftig nicht als
Spätaussiedler anerkannter kasachischer Staatsangehöriger, der nicht
über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von
§ 62 Abs. 2 Satz 1
EStG, sondern nur über eine befristete
Aufenthaltsbefugnis verfügt, hat keinen Kindergeldanspruch.
2. Die Differenzierung in
§ 62 Abs. 2 Satz 1
EStG danach, ob ein Aufenthalt in der Bundesrepublik als
dauerhaft anerkannt ist oder nicht, ist verfassungskonform.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 682 EFG 2004 S. 682 Nr. 9 WAAAB-16759
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