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BFH 26.11.2003 X R 11/01, NWB 10/2004 S. 75

Einkommensteuer | Vermögensübergabe von Todes wegen gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Wie der entschieden hat, können wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – als Sonderausgaben des Erben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grds. nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen. Dazu führt der Senat weiter aus: Andere – nicht pflichtteilsberechtigte – Personen gehören in aller Regel auch dann nicht zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund, wenn sie ausnahmsweise – mangels im konkreten Fall vorhandener nächster Angehöriger – zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären. Dies gilt insbes. für die Konst...

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