BFH Beschluss v. - II B 132/02

Notwendige Beiladung bei Zurechnungsfortschreibung

Gesetze: FGO § 60; AO §§ 179, 180

Instanzenzug: EW

Gründe

I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, das sie ihrer Tochter (Klägerin und Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision…—Klägerin—) mit Übergabevertrag vom übertragen hat. Der Besitz am Grundstück ist am auf die Klägerin übergegangen. Die Beigeladene hatte 1983 ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude abbrechen lassen. Mit Bescheid vom führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für das nunmehr als unbebaut bewertete Grundstück auf den mit Wirkung ab eine Art- und Wertfortschreibung durch und stellte einen Einheitswert von 26 700 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag erließ das FA als Folgebescheid einen Grundsteuermessbescheid. Die Bescheide gab das FA auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen bekannt.

Das FA führte mit Bescheid vom auf den eine Zurechnungsfortschreibung auf die Klägerin durch. Mit Bescheid vom gleichen Tag erließ das FA als Folgebescheid einen Grundsteuermessbescheid.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Anfechtungsklage erhoben. Mit wurde gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beiladung verfügt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beigeladene war gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Es kann dahinstehen, ob —wie von der Beigeladenen vorgetragen— der Bescheid des FA über die Art- und Wertfortschreibung vom auf den mit Wirkung ab mangels wirksamer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom wirksam geworden ist. Der Beigeladenen waren jedenfalls die den Fortschreibungen zugrunde liegenden Vorgänge (Abbruch des Gebäudes; Eigentümerwechsel) bekannt.

Auch die Zurechnungsfortschreibung auf den kann der Klägerin und der Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sind gesonderte Feststellungen gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorzunehmen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Da eine Zurechnungsfortschreibung —gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 bindend— Feststellung in zwei Richtungen trifft, nämlich einmal positiv, dass die wirtschaftliche Einheit nunmehr dem neuen Eigentümer, und negativ, dass sie nicht mehr früheren Eigentümern zuzurechnen ist, muss sie notwendig dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen (, BFHE 153, 426, BStBl II 1988, 760, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 528
BFH/NV 2004 S. 528 Nr. 4
EAAAB-16577