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Finanzgerichtsordnung; | Entscheidung im schriftlichen Verfahren als wesentlicher Verfahrensmangel (§§ 116, 119 FGO)
Erläßt das FG ein Urt. im schriftlichen Verfahren, obwohl das FA einen Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht erklärt hatte, so beinhaltet der darin liegende Verstoß gegen § 90 Abs. 2 FGO einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO, den auch der Kl. mit Erfolg rügen kann ().