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Finanzgerichtsordnung | analoge Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§§ 68, 127 FGO)
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 68 FGO findet auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob das Beschwerdeverfahren eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage betrifft, und unabhängig davon, ob die Änderungsbescheide noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 68 FGO durch das 2. FGOÄndG v. 19. 12. 2000 oder erst danach ergangen sind. (2) Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zulasten des Stpfl., ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.