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NWB Nr. 9 vom Seite 633 Fach 21 Seite 1477

Grundzüge der Bankenhaftung

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Werner, Frankfurt a. M.

I. Haftungstatbestände

Einen einheitlichen Tatbestand Bankenhaftung gibt es nicht; vielmehr ist die Haftung der Kreditinstitute unmittelbar mit den von ihnen zu erfüllenden Pflichten verknüpft. Es ist deshalb zwischen verschiedenen Haftungsarten zu unterscheiden:

Im Vorfeld des Zustandekommen eines Vertrags mit einem Kreditinstitut kann die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen (s. u. Ziff. II, 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Kreditinstitut seinen (potenziellen) Kunden vor Abschluss eines Vertrags nicht umfassend über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung aufklärt oder ihn hinsichtlich seiner Zweckbestimmung nicht umfassend berät.

Aber auch innerhalb eines bereits bestehenden Bankvertrags haftet ein Kreditinstitut dafür, dass es den Kunden auf Risiken hinweist und ihn über eine optimale Gestaltung berät. Der Umfang der Hinweis- und Beratungspflichten hängt jedoch von der Art der Geschäftsbeziehung ab. Hat das Kreditinstitut mit seinem Kunden z. B. einen Vertrag über die Vermögensverwaltung abgeschlossen, bestehen weitergehende Beratungspflichten als in den Fällen, in denen le...

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