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NWB Nr. 9 vom Seite 625 Fach 15 Seite 787

Änderungen der Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht bei den IHK zum 1. 1. 2004

von Rechtsanwalt Dr. Ralf Jahn, Würzburg

I. Zielsetzung des Gesetzgebers

Das Recht der Industrie- und Handelskammern ist zuletzt zum durch das IHKG-ÄndG 1998 v. (BGBl 1998 I S. 1887, 3158) geändert worden. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen (sog. Kleinunternehmergesetz oder „Kleine Handwerksnovelle„) v. (BGBl 2003 I S. 2933) und dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (sog. „Große Handwerksnovelle„) v. (BGBl 2003 I S. 2934) sollen unter Einschränkung des Meistervorbehalts und Aufgabe des Inhaberprinzips insbesondere Zugangserleichterungen für Existenzgründungen geschaffen werden. Mit den Änderungen, die am in Kraft getreten sind, gibt es auch Neuerungen im Recht der IHK, die die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht betreffen.

II. Kammerzugehörigkeit bei sog. einfachen Tätigkeiten

Zur IHK gehören alle objektiv gewerbesteuerpflichtigen Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle im jeweiligen Kammerbezirk, mit Ausnahme der nicht im Handelsregister eingetragenen Freiberufler und Angehörigen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG); Gewerbetreibende, die Mitglied der Handwerkskammer sind und einen nicht handwerklichen oder nicht handwerksähnlichen Betriebsteil haben, gehören n...

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