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Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
I. Allgemeines
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in bestimmtem Umfang steuerfrei, um einen finanziellen Ausgleich für besondere Erschwernisse und Belastungen zu schaffen (, BStBl 1985 II S. 57). Die Steuerfreiheit kommt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht: dies wird aus den Tatbestandsmerkmalen „Arbeitnehmer„, „Arbeitslohn„ und „Lohnzahlungszeitraum„ deutlich. Obwohl der ArbG als Beteiligter des Dienstverhältnisses i. S. des § 19 EStG vom Gesetzgeber nicht erwähnt wird, werden entsprechende Zuschläge anderer Auftraggeber im Rahmen selbständiger Tätigkeiten nicht begünstigt (vgl. , BStBl 1997 II S. 577). Versuche, aus dem Ausschluss Gewerbetreibender und Angehöriger freier Berufe eine verfassungswidrige steuerliche Ungleichbehandlung abzuleiten, sind fehlgeschlagen (, DB 1978 S. 2003, und v. - IV B 119/98, BFH/NV 2000 S. 343). Gesetzgeberische Initiativen, § 3b EStG aufzuheben, sind stets aus steuerpolitischer Rücksichtnahme gescheitert (Wisser, DStZ 2000 S. 822).
Da der Gesetzgeber in § 3b EStG den einkommensteuerlichen AN-Begriff zugrunde legt, kommt es nicht darauf an, ob d...