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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 9 K 188/03 EFG 2004 S. 518

Gesetze: KraftStG § 13 Abs. 1 S. 1, KraftStG § 13 Abs. 1 S. 3, KraftStG § 15 Abs. 2 S. 1, AO 1977 § 118 S. 1, AO 1977 § 348, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 138 Abs. 2 S. 1, FGO § 44 Abs. 1

Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die Wiederzulassung eines zwangsabgemeldeten Fahrzeugs

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach einer Verpflichtungsklage

Abgabe einer Bescheinigung

Leitsatz

1. Die für die Wiederzulassung eines zwangsabgemeldeten Fahrzeugs erforderliche Bescheinigung der Kraftfahrzeugsteuerstelle des FA, dass gegen die Zulassung keine Bedenken bestehen, ist ein Verwaltungakt, für den der Finanzrechtsweg gegeben ist. Wird der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung abgelehnt, muss der Antragsteller also Einspruch einlegen; erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erlass der beantragten Bescheinigung zulässig.

2. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO ist bei einer Verpflichtungsklage nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 518
EFG 2004 S. 518 Nr. 7
CAAAB-16235

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12.2003 - 9 K 188/03

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