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Betriebsverfassung | Arbeitnehmerentsendung in Kundenbetrieb mit biometrischer Zugangskontrolle
Wird ein Arbeitnehmer angewiesen, sich in einem Kundenbetrieb dem dort eingerichteten Zugangskontrollsystem mittels Hinterlegung von Fingerabdrücken zu unterwerfen, so handelt es sich um eine das betriebliche Verhalten betreffende und damit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anweisung. Die Mitbestimmungspflicht ergibt sich zudem aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aufgrund der Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung. Zwar hat der Arbeitgeber auf die Verhältnisse im Kundenbetrieb keinen unmittelbaren Einfluss; jedoch hat er sich bei der Erteilung von Anweisungen an den entsandten Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat abzustimmen und bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden für eine entsprechende Umsetzung der erzielten Vereinbarungen zu sorgen ().