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Investitionszulage | Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen bei mehreren Betriebsstätten (§ 11 InvZulG 1991)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten WG zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des , BStBl 2000 II S. 592). Der Senat führt dazu weiter aus: Die Abgrenzungsmerkmale für die Zuordnung der WG zum Anlagevermögen der jeweiligen Betriebsstätte sind gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO von der Tatsacheninstanz festzustellen und insgesamt zu würdigen. Der Tatsacheninstanz obliegt insoweit auch die Gewichtung der einzelnen Merkmale in ihrem Gesamtzusammenhang. Welche Bedeutung den einzelnen Kriterien für e...