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Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 bei Veränderungen der mittelbaren Anteilseignerebene
Mit Urt. v. - I R 61/01 (NWB EN-Nr. 1362/2003) hatte der I. Senat des BFH die für die Beratungspraxis wichtige Frage zu entscheiden, ob § 8 Abs. 4 KStG 1991 auch dann anwendbar ist, wenn Anteile an einer körperschaftsteuerpflichtigen Verlustgesellschaft nicht unmittelbar durch die Muttergesellschaft veräußert werden, sondern sich durch Veräußerungen an Dritte auf einer höheren Beteiligungsstufe lediglich mittelbar die Beteiligungsverhältnisse an der Verlustgesellschaft verändern. Ferner enthält diese Entscheidung Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG 1991 bei Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzernverbunds.
1. Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die zunächst bis 1989 eine chemische Fabrik und eine Apparatebauanstalt betrieb. Anteilseignerin war bis zum zu 99,25 v. H., danach zu 100 v. H. die T1-GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war die T2-GmbH, deren Anteile von der E-AG gehalten wurden. Die E-AG ist im selben Geschäftszweig wie die Klägerin tätig. Die T2-GmbH und die T1-GmbH haben neben ihren Beteiligungen keinen weiteren aktiven Geschäftsbetrieb. Da sich eine erforderliche Produktumstellung bei der Klägerin als ni...BStBl 1999 I S. 455