Finanzministerium NRW - S 2334 - 3 - V B 3 BStBl 2003 I 748

§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge;
Festsetzung der ab 2004 maßgebenden Durchschnittswerte

Bezug:

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

    1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

  4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2004 bis 2006 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt:

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      bei einem Flug von
      Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 – 1.200 km
      0,11 – 
      0,04 × FKM
      1.200
      1.201 – 2.600 km
      0,07 – 
      0,01 × (FKM – 1.200)
      1.400
      2.601 – 4.000 km
      0,06 – 
      0,02 × (FKM – 2.600)
      1.400
      4.001 – 12.000 km
      0,04 – 
      0,01 × (FKM – 4.000)
      8.000
      mehr als 12.000 km
      0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die DM-Beträge nur bis zur vierten Dezimalstelle und die Euro-Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –„ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 v.H. des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –„ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 v.H. des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Bei einem Inlandsflug ist der nach Buchstaben a bis c ermittelte Wert um die Luftsicherheitsgebühr zu erhöhen, wenn diese vom Arbeitgeber getragen wird.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA„. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Flugkilometerwert für diesen Flug beträgt
    60 v.H. von (0,07 – 

    0,01 × (2507 – 1200)
    1400
     Euro) = 0,03640 Euro

    Der Wert dieses Fluges beträgt somit (0,03640 Euro × 2507 km =) 91,25 Euro.

  5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

    2. dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

  6. Von den Werten nach Nummern 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der für einen Inlandsflug entrichteten Luftsicherheitsgebühr abzuziehen; der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf nicht abgezogen werden.

  7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt hinsichtlich der Durchschnittswerte der Erlass vom (BStBl 2000 I S. 1572).

Finanzministerium NRW v. - S 2334 - 3 - V B 3

Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 748
BAAAB-15995