BFH Beschluss v. - III B 144/03

Kein Rechtsmittel gegen ablehnenden AdV-Beschl.

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, § 69

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2001 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, „dieser Beschluss ist unanfechtbar„.

Mit Fax vom erhob der Antragsteller gegen den Beschluss durch seinen Prozessbevollmächtigten „Nichtzulassungsbeschwerde„ mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend machte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Da das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist der die Aussetzung ablehnende Beschluss des FG —wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt ist— unanfechtbar. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor (vgl. , BFH/NV 2003, 61, m.w.N.).

Eine Umdeutung der Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung ist auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, und vom V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, jeweils m.w.N.).

Fundstelle(n):
CAAAB-15827