BMF - IV C 5 -S 2361 - 12/03 BStBl 2003 I 581

§ 38 EStG; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2004

Mit Wirkung ab 2004 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Er berücksichtigt die durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom (BGBl 2002 I S. 3651) auf das Jahr 2004 verschobene Entlastungsstufe, die ursprünglich für das Jahr 2003 gedacht war. Des Weiteren berücksichtigt der Programmablaufplan die vorgesehene Streichung des § 39 Abs. 3 Satz 8 EStG, wonach sonstige Bezüge bis zu 150 Euro dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen sind, sowie den Wegfall der Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 und 3 EStG.

Dem Programmablaufplan ist ein Austauschmodul angefügt, das in den Programmablaufplan einzufügen ist, wenn die Entlastungsstufe 2005, wie im Entwurf des Hausholtbegleitgesetzes 2004 vorgesehen, auf das Jahr 2004 vorgezogen wird.

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuertabellen maschinell zu berechnen. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer werden in Euro ermittelt. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42 b EStG einsetzbar.

1. Gesetzliche Grundlagen

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39 b Abs. 8 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39 b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

  2. die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach § 39 b Abs. 3 EStG Sätze 1 bis 7 (Anmerkung: § 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG wird bei nächster Gelegenheit gestrichen; aus Vereinfachungsgründen wird dieser Satz schon für 2004 nicht mehr angewandt),

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51 a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt die im Steuersenkungsgesetz 2000 vorgesehenen Änderungen für das Jahr 2004. Nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind weitere Änderungen vorgesehen (Vorziehen des Tarifs 2005 nach 2004, Streichung des Haushaltsfreibetrags sowie Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro). Da dieses Gesetz nicht verabschiedet ist, konnten die hierfür erforderlichen Änderungen nur am Schluss des Programmablaufplans als Austauschmodule aufgeführt werden. Die Prüftabellen sind für beide Alternativen beigefügt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39 b Abs. 2 Satz 5 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cents werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cents aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.
Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.
Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.


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Darüber hinaus bedeuten:
= Wert nach unten abrunden (z.B. € ↓ = auf volle € abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z.B. C ↑ = auf volle C aufrunden)
= „übertragen nach„ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z.B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z.B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z.B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER 1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten (z.B. darf VBEZ nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein).

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24 a EStG), sonst = 0
HINZUR
In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents
JFREIB
Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in Cents (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag in Cents (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. 0) Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge„ (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit„ (Feld VMT).
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
KRV
1 = der Arbeitnehmer ist im Lohnzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und gehört zu den in § 10 c Abs. 3 EStG genannten Personen.
Bei anderen Arbeitnehmern ist „0„ einzusetzen.
Für die Zuordnung sind allein die dem Arbeitgeber ohnehin bekannten Tatsachen maßgebend; zusätzliche Ermittlungen braucht der Arbeitgeber nicht anzustellen.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. Lohnsteuerkarte (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags in Cents.
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) in Cents (ggf. 0)
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge in Cents (ggf. 0)
VMT
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents (ggf. 0)
WFUNDF
In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents
ZKF
Zahl der Kinderfreibeträge (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cents
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cents
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cents
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cents
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cents
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents
STS
Lohnsteuer für sonstige Einkünfte (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cents
STV
Lohnsteuer für Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cents

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Cents
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in €
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cents abgerundet
ANTEIL2
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cents aufgerundet
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Cents
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in €
FVB
Versorgungs-Freibetrag in Cents
HFB
Haushalts-Freibetrag in €
JBMG
Jahressteuer nach § 51 a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in €
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cents
KENNZ
Kennzeichen bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
0 = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP zu berücksichtigen
1 = beim Vorwegabzug ist ZRE4VP1 zu berücksichtigen
KFB
Summe der Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungs- und Erziehungsfreibeträge) in €
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tabellenart:
1 = Grundtabelle
2 = Splittingtabelle
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in €
LST1, LST2, LST3
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cents
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in €
RE4LZZ
Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag und in der Lohnsteuerkarte eingetragenem Freibetrag und Hinzurechnung eines Hinzurechnungsbetrags in Cents. Entspricht dem Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer im personellen Verfahren aus der zum Lohnzahlungszeitraum gehörenden Tabelle abgelesen würde
RE4LZZV
Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag und Altersentlastungsbetrag in Cents zur Berechnung der Vorsorgepauschale.
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in €
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in €
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in €, C (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in €, C (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in €
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in €
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in €
VSP
Vorsorgepauschale in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPKURZ
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 EStG in €
VSPMAX1
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 2 EStG in €
VSPMAX2
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 3 EStG in €
VSPO
Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Satz 2 EStG vor der Höchstbetragsberechnung in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPREST
Für den Abzug nach § 10 c Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG verbleiben-der Rest von VSPO in €, C (2 Dezimalstellen)
VSPVOR
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 Nr. 1 EStG in €, C (2 Dezimalstellen)
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32 a Abs. 1 und 2 EStG (2 Dezimalstellen)
Y
gem. § 32 a Abs. 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4LZZ in €, C (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4LZZV zur Berechnung der Vorsorgepauschale in €, C (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP1
Sicherungsfeld von ZRE4VP in €, C bei der Berechnung des Vorwegabzugs für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in €
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in €
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39 b Abs. 2 Satz 8 EStG in €.

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Prüftabelle nach dem Steuersenkungsgesetz 2000

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Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 – Tarif 2004

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
672
850
7.500
0
0
0
0
1.097
1.275
10.000
0
0
0
0
1.522
1.991
12.500
280
61
0
280
2.614
2.996
15.000
798
535
0
798
3.528
3.912
17.500
1.472
1.170
0
1.472
4.446
4.832
20.000
2.206
1.885
4
2.206
5.388
5.802
22.500
2.905
2.568
360
2.905
6.398
6.840
25.000
3.640
3.286
764
3.640
7.476
7.948
27.500
4.409
4.039
1.280
4.409
8.626
9.117
30.000
5.213
4.827
1.838
5.213
9.802
10.292
32.500
6.052
5.649
2.470
6.052
10.977
11.467
35.000
6.926
6.506
3.214
6.926
12.152
12.642
37.500
7.835
7.398
3.980
7.835
13.327
13.817
40.000
8.778
8.325
4.698
8.778
14.502
14.992
42.500
9.756
9.287
5.396
9.756
15.677
16.167
45.000
10.769
10.284
6.112
10.769
16.852
17.342
47.500
11.817
11.315
6.844
11.817
18.027
18.517
50.000
12.900
12.381
7.594
12.900
19.202
19.692
52.500
14.017
13.482
8.362
14.017
20.377
20.867
55.000
15.170
14.618
9.148
15.170
21.552
22.042
57.500
16.344
15.786
9.950
16.344
22.727
23.217
60.000
17.519
16.961
10.770
17.519
23.902
24.392


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Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 – Tarif 2004

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
672
850
7.500
0
0
0
0
1.097
1.275
10.000
62
0
0
62
1.522
1.991
12.500
547
305
0
547
2.614
2.996
15.000
1.125
839
0
1.125
3.528
3.912
17.500
1.767
1.458
0
1.767
4.446
4.832
20.000
2.444
2.118
310
2.444
5.388
5.802
22.500
3.156
2.813
792
3.156
6.398
6.840
25.000
3.903
3.543
1.320
3.903
7.476
7.948
27.500
4.684
4.308
1.894
4.684
8.626
9.117
30.000
5.500
5.108
2.512
5.500
9.802
10.292
32.500
6.351
5.942
3.154
6.351
10.977
11.467
35.000
7.237
6.812
3.812
7.237
12.152
12.642
37.500
8.158
7.716
4.488
8.158
13.327
13.817
40.000
9.113
8.655
5.180
9.113
14.502
14.992
42.500
10.104
9.629
5.890
10.104
15.677
16.167
45.000
11.129
10.637
6.618
11.129
16.852
17.342
47.500
12.189
11.681
7.364
12.189
18.027
18.517
50.000
13.284
12.759
8.126
13.284
19.202
19.692
52.500
14.413
13.872
8.906
14.413
20.377
20.867
55.000
15.577
15.020
9.702
15.577
21.552
22.042
57.500
16.752
16.194
10.518
16.752
22.727
23.217
60.000
17.927
17.369
11.350
17.927
23.902
24.392

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Prüftabelle nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2004
(Vorgezogener Tarif 2005 nach 2004, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = 1.308 Euro)

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Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 – Tarif 2005

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
593
750
7.500
0
0
0
0
968
1.125
10.000
0
0
0
0
1.343
1.739
12.500
210
0
0
210
2.351
2.789
15.000
687
419
0
687
3.356
3.722
17.500
1.332
1.013
0
1.332
4.222
4.576
20.000
2.030
1.696
0
2.030
5.082
5.458
22.500
2.692
2.342
244
2.692
5.998
6.398
25.000
3.382
3.017
606
3.382
6.972
7.394
27.500
4.100
3.721
1.080
4.100
8.000
8.438
30.000
4.847
4.453
1.606
4.847
9.050
9.488
32.500
5.623
5.214
2.210
5.623
10.100
10.538
35.000
6.427
6.003
2.922
6.427
11.150
11.588
37.500
7.260
6.821
3.652
7.260
12.200
12.638
40.000
8.122
7.668
4.332
8.122
13.250
13.688
42.500
9.012
8.543
4.992
9.012
14.300
14.738
45.000
9.931
9.446
5.666
9.931
15.350
15.788
47.500
10.878
10.379
6.356
10.878
16.400
16.838
50.000
11.854
11.340
7.058
11.854
17.450
17.888
52.500
12.858
12.329
7.776
12.858
18.500
18.938
55.000
13.891
13.347
8.508
13.891
19.550
19.988
57.500
14.941
14.392
9.254
14.941
20.600
21.038
60.000
15.991
15.442
10.014
15.991
21.650
22.088


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Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2004 – Tarif 2005

Jahresbruttolohn (in €)
Jahreslohnsteuer 2004 (in €) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
593
750
7.500
0
0
0
0
968
1.125
10.000
18
0
0
18
1.343
1.739
12.500
454
212
0
454
2.351
2.789
15.000
1.000
700
0
1.000
3.356
3.722
17.500
1.614
1.289
0
1.614
4.222
4.576
20.000
2.257
1.917
200
2.257
5.082
5.458
22.500
2.928
2.573
630
2.928
5.998
6.398
25.000
3.628
3.258
1.116
3.628
6.972
7.394
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4.356
3.971
1.658
4.356
8.000
8.438
30.000
5.113
4.714
2.252
5.113
9.050
9.488
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5.899
5.484
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5.899
10.100
10.538
35.000
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6.283
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6.713
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7.556
7.111
4.132
7.556
12.200
12.638
40.000
8.427
7.968
4.788
8.427
13.250
13.688
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9.327
8.853
5.458
9.327
14.300
14.738
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10.256
9.766
6.144
10.256
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15.788
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10.709
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11.213
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16.838
50.000
12.199
11.680
7.554
12.199
17.450
17.888
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13.213
12.679
8.282
13.213
18.500
18.938
55.000
14.256
13.707
9.024
14.256
19.550
19.988
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15.306
14.756
9.780
15.306
20.600
21.038
60.000
16.356
15.806
10.550
16.356
21.650
22.088

BMF v. - IV C 5 -S 2361 - 12/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 581
AAAAB-15806