Fin Min NRW - S 2334 - 16 - V B 3

§ 8 EStG; Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom (BGBl 2003 I S. 2103) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2004 festgesetzt worden.

Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    47,92 €,
    mit Standort in den neuen Ländern
    43,50 €;
  2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    86,26 €,
    mit Standort in den neuen Ländern
    78,30 €;
  3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    162,94 €,
    mit Standort in den neuen Ländern
    147,90 €;

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    57,51 €,
    mit Standort in den neuen Ländern
    52,20 €;
  2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.

III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 6
67,09 €;
2.
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher
86,26 €;
3.
bei Beamtenanwärtern, Polizeiwachtmeistern und Polizeioberwachtmeistern in Ausbildung
38,34 €.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2004 als Werbungskosten abziehbar wären.

Bei Bundeswehrangehörigen ohne eigenen Hausstand im Sinne des R 43 Abs. 3 LStR 2004 ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Nr. 2 a LStR 2004 erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihres Lebens haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist.

Dieser Erlass ergeht mit Ausnahme der Nr. III im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Fin Min NRW v. - S 2334 - 16 - V B 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-15758