Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2479 - 8/2003 BStBl 2004 I 296

§ 72 EStG; Familienleistungsausgleich
Übertragung von Aufgaben der Familienkassen auf fremde Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen (Auslagerung von Aufgaben)

Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nach § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Festsetzung und Erhebung des Kindergeldes ihrer Angehörigen zuständig. Diese juristischen Personen sind insoweit Familienkasse (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG) und damit sachlich zuständige Finanzbehörde nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG für die Festsetzung und Erhebung von Kindergeld nach dem EStG.

Durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG einzurichten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.

Eine Übertragung von Aufgaben der Familienkassen i.S.d. des § 72 Abs. 1 EStG ist ausschließlich aufgrund der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG zulässig. Eine Übertragung von Aufgaben der Familienkassen i.S.d. § 72 Abs. 1 EStG auf fremde Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts – ohne Rechtsverordnung der Landesregierung zur Errichtung einer Landesfamilienkasse – ist rechtswidrig.

Eine Übertragung (Auslagerung) der Festsetzung bzw. Erhebung von Kindergeld nach dem EStG auf privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nicht zulässig, DA-FamEStG 72.1 Abs. 3 bleibt unberührt.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2479 - 8/2003

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 296
SAAAB-15745