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BdF - IV A 3 - S 7400 - 11/90 BStBl 1990 I 247

§ 23 a UStG; Anwendung des Durchschnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

Bezug:

Nach § 23 a UStG, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Vereinsförderungsgesetzes vom (BGBl 1989 I S. 2212; BStBl 1989 I S. 499) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurde, können bestimmte Unternehmer zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittsatz in Höhe von 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes in Anspruch nehmen. Der Unternehmer muß dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vereinsförderungsgesetzes () zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten folgendes:

Die Erklärung, den Durchschnittsatz ab in Anspruch nehmen zu wollen, ist noch als fristgerecht anzusehen, wenn sie bis zum beim Finanzamt eingeht.

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BMF v. 07.06.1990 - IV A 3 - S 7400 - 11/90

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