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BdF - IV B 6 - S 2355 - 24/89 BStBl 1990 I 14

Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Pauschbeträge für Parlamentsjournalisten;

Anpassung an Abschn. 47 LStR 1990

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten, die bisher durch Ländererlasse geregelt ist, aufgrund der Anhebung des allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrags von 564 DM auf 2.000 DM ab Folgendes:

  1.  

    Bei den nachstehend bezeichneten hauptberuflich nichtselbständig tätigen Journalisten werden die notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) anerkannt. Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag folgende Pauschbeträge zum Abzug zugelassen:

    1. 730 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in der Bundespressekonferenz Bonn oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und Mitglied im Verein der Auslandspresse Bonn e.V. ist;

    2. 280 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in einer Landespressekonferenz ist.

  2. Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind im allgemeinen Höchstbeträge. Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z.B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die d...

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BMF v. 27.12.1989 - IV B 6 - S 2355 - 24/89

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