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BdF - IV B 6 - S 2353 - 13/89 BStBl 1989 I 132

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Verwaltungsangehörigen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen als Werbungskosten;

Anrechnung steuerfreier Pauschvergütungen

Verwaltungsangehörige, die eine Außendiensttätigkeit verrichten, erhalten vielfach eine Pauschvergütung, mit der die Mehraufwendungen für Verpflegung (Zehrkosten) und zum Teil auch sonstige Nebenkosten abgegolten werden. Die Pauschvergütung bleibt in der Regel nach § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG oder nach der Regelung über die Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangehörigen im Außendienst (koordinierte Ländererlasse auf Grund des BdF-Schreibens vom – IV B 3 – S 2172 – 98/65 –) steuerfrei.

In der Vergangenheit ist die steuerfreie Pauschvergütung auf die von den Verwaltungsangehörigen als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nur angerechnet worden, wenn mit der Pauschvergütung ausschließlich Zehrkosten und nicht zugleich auch andere Nebenkosten abgegolten wurden.

Mit (BStBl 1988 II S. 635) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß bei Bezug einer nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung, mit der die auf Dienstgängen entstandenen Zehrkosten abgegolten werden, Mehraufwendungen für Verpflegung (in nachgewiesener Höhe oder mit Pauschbeträgen) nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden können, als der Mehraufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt. D...

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BMF v. 28.03.1989 - IV B 6 - S 2353 - 13/89

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