Betriebliche Veranlassung einer Darlehensforderung; Bilanzberichtigung wegen bislang nicht berücksichtigter gestundeter Zinserträge
Leitsatz
Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht,
der in den betrieblichen Bereich fällt. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist entscheidend, ob die Darlehensgewährung
objektiv geeignet war, den Betrieb zu fördern.
Wird ein Darlehen hingegeben, um trotz erbrechtlicher Schwierigkeiten schnellstmöglich über Grundstücksflächen verfügen zu
können, um sie im Rahmen des Betriebes landwirtschaftlich zu nutzen, ist die betriebliche Veranlassung gegeben.
Unrichtige Bilanzansätze sind grds. bis zur Fehlerquelle zu berichtigen. Ein rückwirkender Fehlerausgleich kann nur insoweit
durchgeführt werden, als vorangegangene Veranlagungen und die ihnen zugrunde liegenden Bilanzen noch geändert werden können
oder der Fehler sich bisher steuerlich nicht ausgewirkt hat. Die Berichtigung fortwährender Bilanzierungsfehler muss grds.
in der letzten noch offenen Veranlagung erfolgen.
Fundstelle(n): DB 2005 S. 3 Nr. 34 EFG 2004 S. 552 Nr. 8 EFG 2004 S. 553 INF 2004 S. 163 Nr. 5 WAAAB-15560
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.10.2003 - 11 K 180/97
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