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FG Köln Urteil v. - 10 K 3432/03 EFG 2004 S. 271

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

"Arbeitslosigkeit" des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und "Übergangszeit" zwischen Schulausbildung und Zivildienst im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG

Leitsatz

1) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab 2002 geltenden Fassung begünstigt eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen Schulausbildung und Zivildienst. Wird der Zeitraum überschritten, so entfällt der Kindergeldanspruch auch für die Zeit von 4 Monaten.

2) Gegen die Beschränkung der Begünstigung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von 4 Monaten rechnen musste.

3) Eine Analogie zu dem Fall, dass ein Kind mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG), kommt mangels einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 256 Nr. 5
EFG 2004 S. 271
EFG 2004 S. 271 Nr. 4
FAAAB-15557

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FG Köln, Urteil v. 06.11.2003 - 10 K 3432/03

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