1) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab 2002 geltenden Fassung begünstigt eine Übergangszeit von höchstens
4 Monaten zwischen Schulausbildung und Zivildienst. Wird der Zeitraum überschritten, so entfällt der Kindergeldanspruch auch
für die Zeit von 4 Monaten.
2) Gegen die Beschränkung der Begünstigung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit
einem Überschreiten der Übergangszeit von 4 Monaten rechnen musste.
3) Eine Analogie zu dem Fall, dass ein Kind mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen
kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG), kommt mangels einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 256 Nr. 5 EFG 2004 S. 271 EFG 2004 S. 271 Nr. 4 FAAAB-15557
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