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Das neue deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen
Am wurde ein neues Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es wird mit seinem Inkrafttreten das bisherige Abkommen zwischen beiden Staaten vom i. d. F. des Protokolls vom ersetzen.
I. Inkrafttreten des Abkommens
Das neue Abkommen tritt nach seinem Art. 32 Abs. 2 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Es wird damit frühestens zum in Kraft treten können.
Abweichend hiervon werden die Bestimmungen zur Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern (Art. 28) erst dann zur Anwendung kommen, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten im Wege des Verständigungsverfahrens Einzelheiten schriftlich festgelegt haben.
II. Die Regelungen im Einzelnen
Art. 6 - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können im Belegenheitsstaat besteuert werden.
Art. 7 - Unternehmensgewinne:
Für Unternehmensgewinne gilt weiterhin das Betriebsstättenprinzip. Gem. Art. 5 Abs. 3 gilt eine Bauausführung oder Montage weiterhin nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Nr. 1 des Protokolls enthält ergänzende Bestimmungen (z. B. das Verbo...