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Arbeitsrecht | tariflicher Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
Eine tarifliche Regelung, die einen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte bei einem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nach 17 Uhr nur vorsieht, wenn Wechselschicht geleistet wird, während Vollzeitbeschäftigte bei gleichem Arbeitszeitende den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Unwirksamkeit führt zur uneingeschränkten Wirksamkeit der begünstigenden Regelung. Wird eine Zulage allein an die durch die zeitliche Lage der Arbeit entstehende Erschwernis geknüpft, ist sie für Teilzeitbeschäftigte nicht entsprechend der Teilzeitquote zu kürzen, da die Belastung für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich ist ().