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Altersteilzeit | Berücksichtigung der Kirchensteuer beim Bruttoarbeitsentgelt
Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden „gesetzlich gewöhnlich anfallenden„ Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG, noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und verstößt nicht gegen Art. 14 GG ().