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Verfassungswidrigkeit der Zuschussregelung zum Mutterschaftsgeld
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Dauer der Schutzfristen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, ist in der jetzigen Form nicht mit dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 12 GG) vereinbar. Der Gesetzgeber hat bis zum eine Neuregelung zu schaffen ().
Erwerbstätige Frauen erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von ihrer Krankenkasse für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) ein Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe des Nettolohnes, maximal jedoch in Höhe eines gesetzlich festgeschriebenen Höchstbetrages von 13 € je Kalendertag. Sofern der tatsächliche Nettolohn höher ist, hat der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Differenz bis zum tatsächlichen Nettolohn aufzustocken. Die Frauen erleiden damit im Ergebnis während der Schutzfristen keinen Einkommensausfall. Diese finanzielle Verpflichtung des Arbeitgebers leiste jedoch in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub und bedürfe daher der Korrektur. S. 207
Das Gericht begründete seinen Entschluss, mit dem es von früheren Entscheidun...