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Schadensersatz | Blockierung einer Durchfahrt mit im Halteverbot abgestelltem Fahrzeug
Weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind Schutzvorschriften i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder von ihm beauftragter Unternehmen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums liegt dann nicht vor, wenn ein Schwerlasttransport nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert wird und eine solche vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung noch nicht als Eigentum- oder Besitzverletzung anzusehen ist ().