1) Die Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 EStG ist in
1990 und 1997 noch nicht verfassungswidrig.
2) Ungleichbehandlungen in bezug auf die steuerrechtliche
Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung bei Selbständigen,
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Personen mit beitragsloser
Versorgungsanwartschaft sind nicht grundsätzlich
verfassungswidrig.
3) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die
Abzugsfähigkeit einer Spende gemäß § 48 Abs. 3 EStDV von
der Vorlage einer Spendenbestätigung abhängig gemacht wird.