Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des
fraglichen Bescheids voraus
Leitsatz
Steht bei einer dem Grunde nach gegebener Befugnis der Finanzbehörde zur Beseitigung einer widerstreitenden Feststellung
von vornherein fest, dass der irrig beurteilte Sachverhalt lediglich in einem einzigen möglichen Feststellungszeitraum zu
erfassen sein kann, und macht die Finanzbehörde von dieser Änderungsbefugnis in einem bestimmten Feststellungszeitraum Gebrauch,
so kann vor Aufhebung dieses Änderungsbescheids nicht die vorsorgliche Änderung der Feststellung für einen weiteren Zeitraum
mit dem Ziel der Beseitigung des Widerstreits erfolgen.
Wird der erste Änderungsbescheid später durch Urteil aufgehoben, so kann der vorsorglich erlassene zweite Änderungsbescheid
jedenfalls dann nicht in die Rechtmäßigkeit hineinwachsen, wenn die Feststellungsfrist für den Erlass dieses zweiten Änderungsbescheids
zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 592 Nr. 10 EFG 2004 S. 160 EFG 2004 S. 160 Nr. 3 MAAAB-14091
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2003 - 15 K 7289/00 F
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