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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 3165/99

Gesetze: EWG-VO Nr. 2144/ 87 (ZollschuldVO) Art. 2 Abs. 1 d VersandVO Nr. 2726/90 VersandVO Nr. 1214 VersandDVO Art. 52 Abs. 4 VersandDVO Art. 50a

Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im kombinierten Straßen-/Luftverkehr

Leitsatz

  1. Geht im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei der Abgangsstelle kein Rückschein ein und führt auch das Suchverfahren zu keiner Klärung des Verbleibs der Ware, so ist zwingend anzunehmen, dass die Ware nicht ordnungsgemäß wiedergestellt worden ist, falls kein Alternativnachweis erbracht wird.

  2. Im gemeinschaftlichen Versandverfahrens existiert keine Gestellungsfiktion, wonach das Versandgut bei Übergabe an eine Luftverkehrsgesellschaft zur Weiterbeförderung per Flugzeug als am Abgangsflughafen gestellt gilt.

  3. Ein Versandverfahren ist nicht dadurch „objektiv beendet„, dass „die Sendung nachweislich durch die Luftverkehrsgesellschaft in das vereinfachtes Manifestverfahren überführt worden ist„.

  4. Nimmt der Beteiligte das Regelverfahren auch im Luftverkehr in Anspruch, so kommt in diesen Fällen die Fiktion des Art. 52 Abs. 1 VersandDVO, wonach das Manifest der Fluggesellschaft als Versandanmeldung gilt, nicht zur Anwendung, sodass durch das Manifest kein (neues) Versandverfahren eröffnet wird.

  5. Eine Begründung des Auswahlermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zollschuldners ist bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen dessen besonderer Garantenstellung im Versandverfahren entbehrlich.

Fundstelle(n):
BAAAB-13999

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.11.2002 - 7 K 3165/99

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