Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand
Leitsatz
Während des Ruhestandes ist eine Weiterbildung im früher ausgeübten Beruf regelmäßig nicht auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet. Insofern fehlt es an einem Zusammenhang von Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzt ein aktives Dienstverhältnis voraus.
Ein Stpfl. ohne aktives Dienstverhältnis darf hinsichtlich des Werbungskostenabzugs eines Arbeitszimmers nicht besser gestellt
werden, als ein Stpfl. bei bestehendem aktiven Dienstverhältnis. Liegen bei (fiktiver) Erlangung des angestrebten aktiven
Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, kann auch bei fehlendem aktiven Beschäftigungsverhältnis
kein Werbungskostenabzug erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 246 Nr. 5 EFG 2004 S. 97 EFG 2004 S. 97 Nr. 2 DAAAB-13994
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.08.2003 - 3 K 292/99
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