Der Begriff der Betriebsstätte nach dem InvZulG bestimmt sich nach § 12 AO.
Das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte genügt allein nicht für eine Begünstigung durch das InvZulG. Vielmehr müssen
die betreffenden Wirtschaftsgüter auch zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Diesem Merkmal kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.
Für die Zuordnung von Lkw kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug
ausgeübt wird. Maßgeblich ist, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird,
insbesondere, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im
Einzelfall zu reparieren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 81 EFG 2004 S. 81 Nr. 2 PAAAB-13990
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.11.2003 - 2 K 140/99
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