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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 140/99 EFG 2004 S. 81

Gesetze: AO § 12 InvZulG § 2 Satz 1

Zugehörigkeit von Lkw zu einer Betriebsstätte

Leitsatz

  1. Der Begriff der Betriebsstätte nach dem InvZulG bestimmt sich nach § 12 AO.

  2. Das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte genügt allein nicht für eine Begünstigung durch das InvZulG. Vielmehr müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter auch zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Diesem Merkmal kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.

  3. Für die Zuordnung von Lkw kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Maßgeblich ist, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird, insbesondere, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im Einzelfall zu reparieren ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 81
EFG 2004 S. 81 Nr. 2
PAAAB-13990

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.11.2003 - 2 K 140/99

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