Entnahme eines Grundstücks bei Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
1. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen
Begehren an ehesten zum Erfolg verhilft. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erklärungen rechtskundiger Personen.
2. Eine Differenzierung in Hinblick auf eine mögliche „Übergröße„ ist für die Frage, ob eine Entnahme vorliegt, nicht möglich.
Eine solche Differenzierung wäre allenfalls für eine Abgrenzung einer steuerfreien und einer steuerpflichtigen Entnahme von
Bedeutung.
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