Das „Zustehen eines
zivilrechtlichen Ausgleichs„ i.S. von
§ 31 Satz 5 EStG
1999 (nunmehr:
§ 31 Satz 6 EStG
2002) setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des
zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist; vielmehr
genügt ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch, der zu irgendeinem
Zeitpunkt bestanden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 321 Nr. 6 EFG 2004 S. 207 EFG 2004 S. 207 Nr. 3 FAAAB-13976
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