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FG Münster Urteil v. - 8 K 6709/01 GrE EFG 2003 S. 1724

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 11, BauGB § 123, BauGB § 133 Abs 3, BauGB § 133 Abs 3 S 5, GrEStG § 1 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Grundsätzlich keine Einbeziehung der Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks

Leitsatz

1. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht erschlossen, kann ein auf die Erschließung entfallender Anteil des Kaufpreises nur dann als Entgelt für den Grunderwerb und damit als Gegenleistung i.S. des GrEStG angesehen werden, wenn sich der Veräußerer gegenüber dem Erwerber (privatschriftlich) verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück im erschlossenen Zustand zu verschaffen.

2. Die Erschließungskosten gehören beim Erwerb eines noch unerschlossenen Grundstücks regelmäßig auch dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn die Erschließungsbeiträge vom Veräußerer gegenüber der Gemeinde abgegolten und ihm von dem späteren Erwerber anteilig erstattet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1724
EFG 2003 S. 1724 Nr. 23
GAAAB-13941

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FG Münster, Urteil v. 14.08.2003 - 8 K 6709/01 GrE

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