Grundsätzlich keine
Einbeziehung der Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks
Leitsatz
1. Ist das Grundstück im
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht erschlossen, kann ein auf die
Erschließung entfallender Anteil des Kaufpreises nur dann als Entgelt
für den Grunderwerb und damit als Gegenleistung i.S. des
GrEStG angesehen werden, wenn sich der
Veräußerer gegenüber dem Erwerber (privatschriftlich)
verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück im erschlossenen Zustand zu
verschaffen.
2. Die Erschließungskosten
gehören beim Erwerb eines noch unerschlossenen Grundstücks
regelmäßig auch dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage, wenn die Erschließungsbeiträge vom
Veräußerer gegenüber der Gemeinde abgegolten und ihm von dem
späteren Erwerber anteilig erstattet werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1724 EFG 2003 S. 1724 Nr. 23 GAAAB-13941
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FG Münster, Urteil v. 14.08.2003 - 8 K 6709/01 GrE
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