Kein Verfahrensmangel bei unzutreffender Würdigung von Tatsachen
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) geht es um den Zufluss von Treuhandhonoraren. Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hat der Kläger nicht —wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich— ausreichend dargelegt.
a) Dieser Zulassungsgrund umfasst auch die Divergenz nach altem Recht —vor der Neufassung der Zulassungsgründe ab — (, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Eine Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz in Entscheidungen anderer Gerichte abweicht. Zur Darlegung der Divergenz müssen in der Beschwerdeentscheidung die voneinander abweichenden Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.). Hieran fehlt es. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, das FG gehe zwar von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage aus, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Novation einen Zufluss bewirke, komme aber im Streitfall dennoch zu einem anderen —seiner Auffassung nach— fehlerhaften Ergebnis. Bloße Subsumtionsfehler und eine Abweichung in der Würdigung der Tatsachen rechtfertigen grundsätzlich —zur Ausnahme folgend unter b)— keine Zulassung. Deshalb fehlt es an einer schlüssigen Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, wenn lediglich geltend gemacht wird, das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall nicht richtig angewendet und die Würdigung des Sachverhalts sei unzutreffend (vergl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 495; vom XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 46, 53 und 55; die weiter gehende Auffassung von Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. § 115 FGO Rz. 77, auf die sich der Kläger beruft, ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar). Der Kläger berücksichtigt nicht ausreichend, warum das FG trotz drohender Zahlungsunfähigkeit der X einen Zufluss der ihm vor der Nachzeichnung zustehenden Honorare angenommen hat.
b) Der Zulassungsgrund geht zwar über die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. hinaus. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fehler handelt, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb (objektiv) willkürlich erscheint (vergl. z.B. , BFH/NV 2003, 469; , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2003, 65). Der Kläger hätte daher vortragen müssen, weshalb die Vorentscheidung seiner Auffassung nach unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und deshalb geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; vom IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.). Weshalb durch das Urteil des FG, das auch nach Darlegung des Klägers von der Rechtsprechung des BFH ausgeht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung beschädigt sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Rechtsfehler im Einzelfall werden von diesem Zulassungsgrund nicht erfasst, wenn sie nicht offensichtlich oder besonders schwerwiegend und insoweit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht (z.B. BGH in NJW 2003, 65, m.w.N.).
2. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Kläger trägt hierzu vor, das FG habe zur Frage, in wessen Interesse die Novation liege, die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz des FA vom sowie in seinen Schriftsätzen vom S. 3 Mitte und vom nicht berücksichtigt.
Soweit das FG nicht bereits aus anderen Gründen eine Novation im Sinne der Rechtsprechung zum Zufluss (§ 11 des Einkommensteuergesetzes) bzw. zu der Vereinnahmung (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes) verneint hat, geht es bei seiner Entscheidung davon aus, dass
- der Kläger sich —ebenso wie die anderen Gesellschafter der Limited Partnership— zur Nachzeichnung von Anteilen verpflichtet hatte,
- zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft noch nicht zahlungsunfähig war,
- die Nachzeichnung zwar dazu diente, zusammen mit den anderen Gesellschaftern die wegen der „bisher ungenügenden Zeichnung von Eigenkapital„ entstandenen Finanzierungsprobleme zu beheben;
- der Kläger insoweit zwar —nicht anders wie die anderen Gesellschafter— unter dem wirtschaftlichen Druck stand, die Zukunft der Gesellschaft zu retten,
- der Druck aber die freie Willensausübung nicht ausschloss.
Hiernach hatte der Kläger nach Zeichnung weiterer Anteile die Wahl, entweder seine Einlage —ebenso wie die anderen Gesellschafter— bar zu leisten und sich den entsprechenden Honoraranspruch auszahlen zu lassen oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung den entstandenen (Honorar-)Anspruch gegen die Gesellschaft zu verwenden. Nach Auffassung des FG wurde deshalb nur der überflüssige Umweg Aus- und Rückzahlung des Betrages vermieden. Das FG hat sich danach —wenn auch nicht im Sinne des Klägers— mit der vom Kläger angesprochenen Frage befasst. Kein Verfahrensmangel, sondern nur ein materiell-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge auf einer nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Würdigung von Tatsachen beruht (vergl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 ff., 83).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
CAAAB-13844