BFH Beschluss v. - IX S 5/03

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Gesetze: GG Art. 103; FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom IX B 13/03 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Fortsetzung des Verfahrens IX B 13/03 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie machen geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil die ihnen zugestellte Beschlussausfertigung nicht (eigenhändig) richterlich unterzeichnet worden sei. Der Senat habe nur die bei den Gerichtsakten verbleibende „Urschrift„ untersucht, die den Antragstellern unbekannt sei. Wegen der hierin liegenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) müsse ihre Anfechtung Erfolg haben.

Der Senat beurteilt die gegen seinen zuvor genannten Beschluss gerichteten Einwendungen der Antragsteller als Gegenvorstellung. Diese ist nicht statthaft. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit das , BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht (z.B. , BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden ( und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller machen lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom IX B 13/03 sei fehlerhaft; eine auf solche Einwendungen gestützte Gegenvorstellung ist nicht statthaft (z.B. , BFH/NV 2000, 1132).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 1999, 1368).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 353 Nr. 3
LAAAB-13815