BFH Beschluss v. - II B 156/02

Keine Verletzung des Rechts auf Gehör bei verspäteter Weiterleitung von Unterlagen innerhalb des Gerichts; Erkrankung als Grund für eine Terminänderung

Gesetze: FGO § 91 Abs. 2, §§ 96, 155; ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels stellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Finanzgericht (FG) den Termin für die mündliche Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht verlegt oder aufgehoben beziehungsweise die mündliche Verhandlung nicht vertagt (Terminänderung) und in Abwesenheit des Klägers verhandelt und auf Grund der Verhandlung entschieden hat (§ 119 Nr. 3 i.V.m § 91 Abs. 2 FGO), ist nicht substantiiert vorgetragen.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vor, kann sich die Ermessensausübung zur Rechtspflicht verdichten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676; vom V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; Hellwig in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rz. 21). Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Erkrankung eines Beteiligten kann einen solchen erheblichen Grund darstellen; in einem solchen Fall reicht gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus (, BFH/NV 2000, 1353; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 91 Rz. 4).

Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen vom Vorsitzenden des erkennenden Senats des FG aufgefordert worden, seine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass er dies rechtzeitig und in der gebotenen Weise getan hat, insbesondere dass der erkennende Senat des FG Kenntnis vom Attest der Allgemeinärztin, die Verhandlungsunfähigkeit festgestellt hat, zurechenbar hätte haben können. Zwar wird der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dem rechtsuchenden Bürger nicht nur durch die beteiligten Richter gewährt, sondern durch die gerichtliche Organisation insgesamt, die die Voraussetzungen richterlicher Tätigkeit sicherzustellen hat. Gegenstand des Verfahrens i.S. von § 96 FGO sind danach nicht notwendig nur solche Unterlagen, die dem jeweiligen Senat bekannt waren, sondern auch solche, die er nicht kannte, die aber bereits beim Gericht eingegangen waren. Deshalb wird das rechtliche Gehör auch dann verletzt, wenn ein als besonders eilbedürftig erkennbares Schreiben pflichtwidrig nicht rechtzeitig innerhalb des Gerichts weitergeleitet wird und deshalb vom erkennenden Senat nicht mehr berücksichtigt werden kann (, BFH/NV 2002, 365; , BFHE 141, 221, BStBl II 1984, 668; vgl. auch , BVerfGE 52, 203 bis 214). Doch hat der Kläger nicht vorgetragen, er habe Vorkehrungen getroffen, dass das Attest den erkennenden Senat rechtzeitig erreicht, wofür er auf Grund der ihm bekannten Eilbedürftigkeit Sorge hätte treffen müssen, und dass deswegen eine verspätete Weiterleitung als pflichtwidrig erscheint. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das ärztliche Attest mit einer Vielzahl weiterer Unterlagen in einem Umschlag ungeordnet und ohne jeden Hinweis darauf, dass eine dringliche Unterlage für eine Terminänderung enthalten sei, dem FG zugeleitet hat. Die Notwendigkeit einer sofortigen Weiterleitung war danach nicht erkennbar und ihr Unterlassen somit auch nicht pflichtwidrig.

Die nachgereichte Mitteilung über den Krankenhausaufenthalt des Klägers kann schon deswegen, weil sie erst nach Urteilsverkündung nachgereicht wurde, einen Verfahrensfehler wegen unterlassener Terminsaufhebung oder -verlegung nicht begründen. Dies gilt auch für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; sie ist nur zulässig bis zur Verkündung des Urteils (, BFH/NV 1999, 958).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 222 Nr. 2
WAAAB-13726