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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 495/97

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 2

Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse als Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Leistungen des Rundfunkermittlers

Leitsatz

  1. Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse stellen Entgelte i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Leistungen des Rundfunkermittlers dar.

  2. Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Kommt ein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt aufgrund der satzungsgemäß vereinbarten Wartezeiten tatsächlich nicht in den Genuss der Altersrente, hat das auf die steuerliche Bewertung der Zahlungen der Rundfunkanstalt keinen Einfluss. Denn der Abfluss der Zahlungen bei der Rundfunkanstalt ist unabhängig davon, ob die Zahlungen gleichzeitig einen Anspruch des Mitarbeiters der Anstalt gegen die Pensionskasse begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-13530

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.05.2000 - 5 K 495/97

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