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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 257/96

Gesetze: EStG § 21a, EStG § 52 Abs. 21 Satz 1, EStG § 52 Abs. 21 Satz 2

Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung, wenn die im Veranlagungszeitraum und die 1986 genutzte Wohnung nicht identisch sind (hier: Vergrößerung der Wohnfläche um 20,9 v.H.) - gegen , BFH/NV 1993, 122

Leitsatz

  1. Die sog. große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft nur die bereits im VZ 1986 vorhandene „Wohnung„ im eigenen Haus und nicht das Haus als solches. Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung entfällt deshalb, wenn der Stpfl. aus der im VZ 1986 selbstgenutzten Wohnung in einem späteren Jahr in die im VZ 1986 vermietete Wohnung umzieht.

  2. Verändert ein Stpfl. seine selbstgenutzte Wohnung in einem VZ nach 1986 dergestalt, dass sie nicht mehr als die durch die Übergangsregelung begünstigte Wohnung anzusehen ist, entfällt das Fortführen der Nutzungswertbesteuerung ebenfalls.

  3. Wird eine Wohnfläche wesentlich vergrößert, erstreckt sich die Nutzungswertbesteuerung nicht auf die zusätzlichen Flächen.

  4. Errichten Stpfl. einen Anbau, mit einer Flächenabweichung von mehr als 20 v. H. vom errichteten Gebäude und überschreiten die Herstellungskosten des Anbaus mehr als 50 v. H. der ursprünglichen Anschaffungskosten, entfällt die Nutzungswertbesteuerung gleichfalls.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 9 Nr. 1
UAAAB-13462

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.07.2000 - 11 K 257/96

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