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FG Köln Urteil v. - 10 Ko 3092/01 EFG 2002 S. 115 Nr. 2

Gesetze: StBGebV § 41 Abs 3 BRAGO§ 24 FGO § 139

Finanzgerichtsverfahren:

Erstattungsfähige Kosten

Leitsatz

1) Wenn die Prüfungsgebühr entstanden ist, ist die Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren unabhängig von der tatsächlichen Inrechnungstellung und vom Zufluß der Gebühr nach § 28 StBGebV gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen.

2) Eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO fällt nicht an, wenn sich das Finanzamt auf Grund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bereit erklärt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne dass der Prozeßbevollmächtigte zuvor einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreitet hat oder feststellbar im Anschluss an den Erledigungsvorschlag des Gerichts auf den Kläger eingewirkt hat, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 190 Nr. 3
EFG 2002 S. 115 Nr. 2
VAAAB-13398

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FG Köln, Urteil v. 15.10.2001 - 10 Ko 3092/01

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