1) Wenn die Prüfungsgebühr entstanden ist, ist die Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren unabhängig von der tatsächlichen
Inrechnungstellung und vom Zufluß der Gebühr nach § 28 StBGebV gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen.
2) Eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO fällt nicht an, wenn sich das Finanzamt auf Grund eines Verständigungsvorschlags
des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bereit erklärt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne dass der Prozeßbevollmächtigte zuvor einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreitet
hat oder feststellbar im Anschluss an den Erledigungsvorschlag des Gerichts auf den Kläger eingewirkt hat, das ursprüngliche
Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 190 Nr. 3 EFG 2002 S. 115 Nr. 2 VAAAB-13398
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