Betreiben einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit
Leitsatz
Leistungen, die sich nur als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, sind grundsätzlich
dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, solange sie nicht einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 UStG erreichen.
Die Lieferung des aus seiner Solaranlage nicht für den Eigenbedarf nutzbaren, überschüssigen Stroms an ein Stromerzeugungsunternehmen
ist nicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 UStG anzusehen, wenn der Umsatz aus den Stromlieferungen
im Verhältnis zu den Kosten der Anlage wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-13382
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2001 - 6 K 6512/98
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