Gehaltstrukturuntersuchungen als Maßstab für die
Angemessenheit von Geschäftsführergehältern
Leitsatz
Bei der Beurteilung der
Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen sind
Gehaltsstrukturuntersuchungen aufgrund der Bandbreite der empirischen
Ermittlungen auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn der
spezielle Tätigkeitsbereich nicht gesondert ausgewiesen wird.
Der besondere persönliche
Einsatz des Geschäftsführers und der damit verbundene zeitliche
Aufwand für die Erledigung der anfallenden Aufgaben ist kein besonderer
Umstand, der einen Zuschlag zu den Vergleichswerten der
Gehaltsstrukturuntersuchungen rechtfertigt.
Ein allgemeiner Grundsatz,
daß Geschäftsführer bis zu ¾ des Geschäftserfolges
als angemessene Geschäftsführer-Gesamtvergütung in Anspruch
nehmen dürfen, besteht nicht.
Fundstelle(n): QAAAB-13365
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.09.2000 - 4 V 2852/00
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