§ 33a EStG enthält eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen. Unterhaltsleistungen, die
aufgrund der Neuregelung des § 33a EStG wegen Fehlens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abziehbar sind, sind auch
nach § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig.
Freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, führen beim Leistenden nicht per se zur
Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG.
Unterhaltszahlungen aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung sind nur in Höhe einer gekürzten oder versagten Sozialhilfezahlung
anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-13325
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.09.1999 - 11 K 1056/99
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