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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1056/99

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 Satz 2, EStG § 33

Unterhaltszahlungen

Leitsatz

  1. § 33a EStG enthält eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen. Unterhaltsleistungen, die aufgrund der Neuregelung des § 33a EStG wegen Fehlens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abziehbar sind, sind auch nach § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig.

  2. Freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, führen beim Leistenden nicht per se zur Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG.

  3. Unterhaltszahlungen aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung sind nur in Höhe einer gekürzten oder versagten Sozialhilfezahlung anzuerkennen.

Fundstelle(n):
GAAAB-13325

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.09.1999 - 11 K 1056/99

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