Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat
Leitsatz
Ein als Offiziersanwärter und Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestelltes Kind wird nicht i. S. d. kindergeldrechtlichen
Bestimmungen für einen Beruf ausgebildet, weil es eine den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehat. Ein steuerlicher
Ausgleich wegen etwaiger Unterhaltspflichten der Eltern kann in diesem Fall nur durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen
erfolgen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1033 Nr. 19 EFG 2001 S. 1149 Nr. 17 YAAAB-13264
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2001 - 14 K 6472/98 Kg
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